Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2006, GZ 15 R 132/06a-19, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob224/06d - Oberster Gerichtshof, 21 November 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.11.2006Geschäftszahl4Ob224/06dKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs H...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 4Ob249/98s; - Oberster Gerichtshof, 23 März 1999
- Rechtssätz 3Ob27/98m; - Oberster Gerichtshof, 25 März 1998
- Rechtssätz 4Ob371/84; - Oberster Gerichtshof, 13 November 1984
ERWÄHNT von
