Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar I*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 9. Mai 2002 verstorbenen Dr. Anton C*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juni 2005, GZ 3 R 60/05y-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob193/05h - Oberster Gerichtshof, 12 Oktober 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.10.2006Geschäftszahl6Ob193/05hKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0014423 - Oberster Gerichtshof, 07 September 1976
- Rechtssätz 5Ob510/88; - Oberster Gerichtshof, 23 Februar 1988
- Rechtssätz 6Ob826/83; - Oberster Gerichtshof, 24 Oktober 1984
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ERWÄHNT von
