Entscheidungstext 13Os100/06i - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os100/06i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Dr. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Mai 2006, GZ 39 Hv 209/05k-22, sowie über dessen implizierte Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os100/06i - Oberster Gerichtshof, 11 Oktober 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Geschäftszahl

13Os100/06i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzen...

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