Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, Josef Wichner Straße 2, 3500 Krems an der Donau, gegen die beklagten Parteien, 1.) Herbert P*****, ÖBB-Bediensteter, ***** und 2.) Nina R*****, Reinigungskraft, *****, diese vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Ehenichtigerklärung nach § 23 EheG, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 10. Mai 2006, GZ 2 R 47/06h-29, den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 9Ob67/06b - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.07.2006Geschäftszahl9Ob67/06bKopfDer Oberste Geric...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
