Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Werner U*****, als Masseverwalter über das Vermögen der Ing. Paul T*****, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Feststellung (Revisionsinteresse 21.349,04 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. März 2006, GZ 4 R 57/06i-14, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob113/06w - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.06.2006Geschäftszahl6Ob113/06wKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob542/92; - Oberster Gerichtshof, 19 Februar 1992
- Rechtssätz RS0039201 - Oberster Gerichtshof, 10 November 1959
- Rechtssätz RS0037977 - Oberster Gerichtshof, 30 April 1975
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ERWÄHNT von
