Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers und Gegners der gefährdeten Partei Vladimir M*****, vertreten durch MMMag. DDDr. Dieter G. Kindel und MMag. DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin und gefährdete Partei Elica K*****, früher M*****, vertreten durch Dr. Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. März 2006, GZ 43 R 86/06z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 7. Dezember 2005, GZ 16 C 11/05a-27, abgeändert wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 3Ob101/06h - Oberster Gerichtshof, 30 Mai 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.05.2006Geschäftszahl3Ob101/06hKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichts...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz RS0004873 - Oberster Gerichtshof, 21 Februar 1978
- Rechtssätz RS0005527 - Oberster Gerichtshof, 12 November 1952
ERWÄHNT von
