Entscheidungstext 1Ob97/06f - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob97/06f

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Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Prof. Mag. Walter G*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Heinz W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2006, GZ 48 R 64/06a-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Februar 2006, GZ 1 A 231/03a-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob97/06f - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.05.2006

Geschäftszahl

1Ob97/06f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Prof. Mag. Walter G*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Heinz W*****, gegen den Beschluss des Landes...

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