Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Prof. Mag. Walter G*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Heinz W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2006, GZ 48 R 64/06a-32, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Februar 2006, GZ 1 A 231/03a-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob97/06f - Oberster Gerichtshof, 16 Mai 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum16.05.2006Geschäftszahl1Ob97/06fKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Prof. Mag. Walter G*****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Heinz W*****, gegen den Beschluss des Landes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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