Entscheidungstext 14Os30/06b - Oberster Gerichtshof, 09 Mai 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os30/06b

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther D***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen, AZ 032 Hv 162/05h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os30/06b - Oberster Gerichtshof, 09 Mai 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.2006

Geschäftszahl

14Os30/06b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof ...

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