Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Univ. Prof. Dr. Bruno B*****, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Univ. Prof. Dr. Rudolf A*****, 2. ***** Universität L*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 145.000), infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 16. November 2005, GZ 1 R 191/05x-24, womit das Urteil und die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz vom 4. August 2005, GZ 15 Cg 23/04g-16, als nichtig aufgehoben und die Klage sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurden, den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob18/06p - Oberster Gerichtshof, 04 April 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum04.04.2006Geschäftszahl1Ob18/06pKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Univ. Prof. Dr. Bruno B*****, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Univ. Prof. Dr. Rudolf A*****, 2. ***** Universität L*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und Mag. Christian Obermühlner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 145.000), infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 16. November 2005, GZ 1 R 191/05x-24, womit das Urteil und die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz vom 4. August 2005, GZ 15 Cg 23/04g-16, als nichtig aufgehoben und die Klage sowie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurden, den Beschlussgefasst:SpruchDem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den beklag...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob63/02z; - Oberster Gerichtshof, 30 April 2002
- Rechtssätz RS0031951 - Oberster Gerichtshof, 26 November 1975
- Rechtssätz 1Ob18/06p; - Oberster Gerichtshof, 04 April 2006
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
