Entscheidungstext 3Ob292/05w - Oberster Gerichtshof, 29 März 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.3Ob292/05w

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Gloß Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. mj. Kathrin Z*****, 2. mj. Martin Z*****, und 3. mj. Lisa Z*****, alle vertreten durch ihre Mutter Ursula Z*****, diese vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. September 2005, GZ 7 R 38/05a-10, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7. Jänner 2005, GZ 9 C 20/04d-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 3Ob292/05w - Oberster Gerichtshof, 29 März 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

3Ob292/05w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Gloß Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. mj. Kathrin Z*****, 2. mj. Martin Z*****, und 3. mj. Lisa Z*****, alle vertreten durch ihre Mutter Ursula Z*****, diese vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. September 2005, GZ 7 R 38/05a-10, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7. Jänner 2005, GZ 9 C 20/04d-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das erstinstanzliche Urteil teils abgeändert und teils mit einer Maßgabe wiederhergestellt wird, und insgesamt wie folgt zu lauten hat:

?Die Ansprüche der beklagten Parteien aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts St. Pölten vom 12. April 2000, GZ 2 P 30/00i-7, und vom 13. Dezember 2000, GZ 2 P 30/00i-24, sowie aus dem Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. März 2001, GZ 37 R 26/01a (2 P 30/00i-40), zu deren Hereinbringung zu den AZ 9 E 1358/01w, 9 E 1359/01t und 9 E 4469/01w des Bezirksgerichts St. Pölten die Exekution bewilligt wurde, sind in Bezug auf den bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch als rückständig betriebenen Unterhalt von 516,13 EUR (Erstbeklagte), 448,96 EUR (Zweitbeklagter) und 448,96 EUR (Drittbeklagte) erloschen. Der in den genannten Exekutionsverfahren betriebene Anspruch der beklagten Parteien auf laufenden Unterhalt ist für die Monate Dezember 2004 und Jänner 2005 erloschen.

Für die dara...

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Beteiligungen


BETRIFFT

ERWÄHNT von