Entscheidungstext 11Os140/05f - Oberster Gerichtshof, 28 März 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os140/05f

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 11. Oktober 2005, GZ 12 Hv 154/05y-58, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Galanda

I) zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 11Os140/05f - Oberster Gerichtshof, 28 März 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Geschäftszahl

11Os140/05f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs ...

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