Entscheidungstext 4Ob256/05h - Oberster Gerichtshof, 14 März 2006

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob256/05h

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Oberösterreich, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Edmund C. H*****, Deutschland, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. November 2005, GZ 4 R 177/05k-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 29. August 2005, AZ 2 Cg 118/05p, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob256/05h - Oberster Gerichtshof, 14 März 2006

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.03.2006

Geschäftszahl

4Ob256/05h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Oberösterreich, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Edmund C. H*****, Deutschland, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. November 2005, GZ 4 R 177/05k-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels...

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