Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Oberösterreich, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Edmund C. H*****, Deutschland, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. November 2005, GZ 4 R 177/05k-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 29. August 2005, AZ 2 Cg 118/05p, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Ob256/05h - Oberster Gerichtshof, 14 März 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.03.2006Geschäftszahl4Ob256/05hKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ärztekammer für Oberösterreich, *****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Edmund C. H*****, Deutschland, vertreten durch Summer-Schertler-Stieger Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 32.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. November 2005, GZ 4 R 177/05k-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
