Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 80.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2005, GZ 5 R 99/05y-32, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2005, GZ 11 Cg 8/04w-25, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob233/05d - Oberster Gerichtshof, 07 März 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum07.03.2006Geschäftszahl1Ob233/05dKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****, vertreten durch Schmidtmayr Sorgo Wanke, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 80.000), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. August 2005, GZ 5 R 99/05y-32, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2005, GZ 11 Cg 8/04w-25, bestätigt wurde, den Beschlussgefasst:SpruchDer außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten und Gegnerin der gefährdeten P...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 1Ob2362/96a; - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1996
- Rechtssätz RS0005904 - Oberster Gerichtshof, 11 August 1971
- Rechtssätz 1Ob2362/96a; - Oberster Gerichtshof, 25 Oktober 1996
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