Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer und Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR) und Veröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10. November 2005, GZ 6 R 170/05w-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 4Ob268/05y - Oberster Gerichtshof, 14 Februar 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.02.2006Geschäftszahl4Ob268/05yKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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