Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz M*****, 2. Gerlinde M*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Ortner und Mag. Alexander Ortner, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 224.473,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 4 R 43/05f-69, den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 6Ob291/05w - Oberster Gerichtshof, 26 Januar 2006
GerichtOGHEntscheidungsdatum26.01.2006Geschäftszahl6Ob291/05wKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obers...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 10Ob516/94; - Oberster Gerichtshof, 04 Oktober 1994
- Rechtssätz 3Ob583/91; - Oberster Gerichtshof, 18 Dezember 1991
- Rechtssätz 4Ob1009/88; - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1988
[siehe mehr]
ERWÄHNT von
