Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Saretka R*****, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übertragung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts ob Anteilen der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 2005, AZ 46 R 411/05i, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 30. März 2005, TZ 1252/05, bestätigt wurde, nachstehenden
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob273/05s - Oberster Gerichtshof, 20 Dezember 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum20.12.2005Geschäftszahl5Ob273/05sKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Saretka R*****, vertreten durch Gruner & Pohle, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übertragung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
