Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomes Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 18. April 2002, im Verfahren AZ 36 U 5/02t dieses Gerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Daniel K***** zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 13Os104/05a - Oberster Gerichtshof, 14 Dezember 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum14.12.2005Geschäftszahl13Os104/05aKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2005 durch den Vizepräsident...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
