Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Mag. Richard K*****, vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die übrigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, darunter 7.) Erich K*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen Änderung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 32 Abs 5 WEG 2002, über den Revisionsrekurs des 7.-Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. August 2005, GZ 3 R 217/05d-13, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 11. März 2005, GZ 2 Msch 5/04k-8, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 5Ob272/05v - Oberster Gerichtshof, 13 Dezember 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum13.12.2005Geschäftszahl5Ob272/05vKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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