Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Besenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang Z***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Privatbeteiligten Beatrice Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. August 2005, GZ 20 Hv 71/05p-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 13Os117/05p - Oberster Gerichtshof, 23 November 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.11.2005Geschäftszahl13Os117/05pKopfDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. R...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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