Entscheidungstext 1Ob155/05h - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 2005

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob155/05h

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 3 R 191/04i-108, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2004, GZ 20 Cg 36/98s-103, teilweise bestätigt wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob155/05h - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2005

Geschäftszahl

1Ob155/05h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 3 R 191/04i-108, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2004, GZ 20 Cg 36/98s-103, teilweise bestätigt wurde, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil und das Ersturteil in Ansehung des in zweiter Instanz mit Teilurteil bestätigten weiteren Zuspruchs von EUR 39.447,54 sA werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und ne...

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