Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 3 R 191/04i-108, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2004, GZ 20 Cg 36/98s-103, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob155/05h - Oberster Gerichtshof, 18 Oktober 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum18.10.2005Geschäftszahl1Ob155/05hKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Hubert K*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 50.870,98 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 3 R 191/04i-108, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2004, GZ 20 Cg 36/98s-103, teilweise bestätigt wurde, folgenden Beschlussgefasst:SpruchDer Revision wird Folge gegeben.Das angefochtene Teilurteil und das Ersturteil in Ansehung des in zweiter Instanz mit Teilurteil bestätigten weiteren Zuspruchs von EUR 39.447,54 sA werden aufgehoben. Die Rechtssache wird auch in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und ne...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
