Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Heide Schubert, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, wegen EUR 106.062,57 sA und Räumung (Revisionsinteresse EUR 84.805,99), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2005, GZ 39 R 83/05b-110, den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 7Ob200/05w - Oberster Gerichtshof, 28 September 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum28.09.2005Geschäftszahl7Ob200/05wKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 5Ob140/92; - Oberster Gerichtshof, 27 Oktober 1992
- Rechtssätz RS0038178 - Oberster Gerichtshof, 11 April 1958
- Rechtssätz RS0016582 - Oberster Gerichtshof, 12 Juli 1966
ERWÄHNT von
