Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Tihomir L*****, wegen Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN den Beschluss
gefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 4Nc17/05w - Oberster Gerichtshof, 15 Juli 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum15.07.2005Geschäftszahl4Nc17/05wKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
ERWÄHNT von
