Entscheidungstext 7Ob133/05t - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 2005

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.7Ob133/05t

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mirjam Z*****, gegen die beklagte Partei Dr. Miran Z*****, wegen Ehescheidung, über die „außerordentliche Revision" des Beklagten gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Jänner 2005, GZ 4 R 6/05g-30, womit die Nichtigkeitsberufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 12. August 2004, GZ 4 C 114/02v-24, verworfen und das Ersturteil infolge dessen Berufung im Übrigen bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 7Ob133/05t - Oberster Gerichtshof, 11 Juli 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.2005

Geschäftszahl

7Ob133/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des O...

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