Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Lothar H*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, wegen EUR 500 und Feststellung (Streitwert EUR 200; Gesamtstreitwert EUR 700), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen Punkt 2) des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2005, GZ 7 Ra 59/05f, 7 Ra 60/05b-9, womit dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss vom 4. März 2005, GZ 23 Cga 41/05z-5, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA85/05y - Oberster Gerichtshof, 29 Juni 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum29.06.2005Geschäftszahl9ObA85/05yKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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