Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Johannes Blum und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 290.690 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. März 2005, GZ 4 R 48/05y-62, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Jänner 2005, GZ 7 Cg 88/02i-57, bestätigt wurde, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 6Ob126/05f - Oberster Gerichtshof, 23 Juni 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.06.2005Geschäftszahl6Ob126/05fKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgeri...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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