Entscheidungstext 4Ob67/05i - Oberster Gerichtshof, 24 Mai 2005

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob67/05i

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Februar 2005, GZ 5 R 10/05k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob67/05i - Oberster Gerichtshof, 24 Mai 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Geschäftszahl

4Ob67/05i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sow...

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