Entscheidungstext 4Ob40/05v - Oberster Gerichtshof, 05 April 2005

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob40/05v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Ltd, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Veröffentlichung und 5.000 EUR (Streitwert im Provisorialverfahren 17.500,00 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Jänner 2005, GZ 2 R 272/04y-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob40/05v - Oberster Gerichtshof, 05 April 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Geschäftszahl

4Ob40/05v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerich...

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