Entscheidungstext 13Os9/05f - Oberster Gerichtshof, 02 März 2005

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.13Os9/05f

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Susanne T***** und Nicola T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten Nicola T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2004, GZ 034 Hv 49/04d-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 13Os9/05f - Oberster Gerichtshof, 02 März 2005

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Geschäftszahl

13Os9/05f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz...

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