Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. September 2004, GZ 9 Hv 8/04i-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 14Os152/04 - Oberster Gerichtshof, 15 Februar 2005
GerichtOGHEntscheidungsdatum15.02.2005Geschäftszahl14Os152/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtsh...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 14Os163/03; - Oberster Gerichtshof, 14 April 2004
- Rechtssätz 14Os72/02; - Oberster Gerichtshof, 06 August 2002
- Rechtssätz 11Os148/93; - Oberster Gerichtshof, 23 November 1993
ERWÄHNT von
