Entscheidungstext 4Ob246/04m - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.4Ob246/04m

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, 2. A*****, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Mitwirkung von Dr. Albin Schwarz, Patentanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei 1A P*****, vertreten durch Engin-Deniz, Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, unter Mitwirkung von DI Manfred Beer, Patentanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 2,000.000 EUR, Revisionsrekursinteresse 500.000 EUR), über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. September 2004, GZ 4 R 148/04w-16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2004, GZ 10 Cg 7/04s-12, in seinem Punkt 1.2. abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 4Ob246/04m - Oberster Gerichtshof, 21 Dezember 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Geschäftszahl

4Ob246/04m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, die die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*****, 2. A*****, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Mitwirkung von Dr. Albin Schwarz, Patentanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei 1A P*****, vertreten durch Engin-Deniz, Reimitz Schönherr Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, unter Mitwirkung von DI Manfred Beer, Patentanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 2,000.000 EUR, Revisionsrekursinteresse 500.000 EUR), über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. September 2004, GZ 4 R 148/04w-16, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. April 2004, GZ 10 Cg 7/04s-12, in seinem Punkt 1.2. abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts, der in seinen Punkten 1.1., 1.3. und 1.4. als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, in seinem Pkt 1.2. wiederhergestellt wird.

2.) Die klagenden Parteien werden mit ihrem Revisionsrekurs auf die Entscheidung über den Revisionsrekurs der beklagten Partei verwiesen.

3.) Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 14.223,49 EUR (darin 2.370,59 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 11.384,62 EUR (darin 1.897,44 EUR USt) bestimmt...

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