Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 12Os36/04 - Oberster Gerichtshof, 23 September 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum23.09.2004Geschäftszahl12Os36/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 12 Hv 114/02m-313, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussgefasst:SpruchDie Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur last.TextGründe:Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch, sowie einen Verfolgungsvorbehalt enthaltenden Urteil wurde Andreas G***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Graz und an anderen Orten von März 1997 bis 17. September 1998 als G...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os36/04; - Oberster Gerichtshof, 23 September 2004
- Rechtssätz RS0082813 - Oberster Gerichtshof, 03 Februar 1977
- Rechtssätz 12Os73/02; - Oberster Gerichtshof, 05 Juni 2003
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ERWÄHNT von
