Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vedran S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall, begangen als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 25. März 2004, GZ 73 Hv 1/03a-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os79/04 - Oberster Gerichtshof, 11 August 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum11.08.2004Geschäftszahl15Os79/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchb...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os124/93; - Oberster Gerichtshof, 12 Oktober 1993
- Rechtssätz RS0099502 - Oberster Gerichtshof, 27 Juli 1976
ERWÄHNT von
