Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Hermann H***** wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2004, GZ 39 Hv 53/04z-15, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 14Os93/04 - Oberster Gerichtshof, 10 August 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum10.08.2004Geschäftszahl14Os93/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schrif...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os152/03; - Oberster Gerichtshof, 20 Januar 2004
- Rechtssätz RS0097649 - Oberster Gerichtshof, 06 November 1970
- Rechtssätz 11Os5/96; - Oberster Gerichtshof, 04 Juni 1996
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