Entscheidungstext 14Os93/04 - Oberster Gerichtshof, 10 August 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os93/04

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Hermann H***** wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Mai 2004, GZ 39 Hv 53/04z-15, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os93/04 - Oberster Gerichtshof, 10 August 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.08.2004

Geschäftszahl

14Os93/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schrif...

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