Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Entfernung Streitwert: jeweils EUR 5.500), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2003, GZ 4 R 102/03g-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2003, GZ 39 Cg 22/03i-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob290/03b - Oberster Gerichtshof, 30 Juni 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum30.06.2004Geschäftszahl7Ob290/03bKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate P*****, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Jörg Mario S*****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung und Entfernung Streitwert: jeweils EUR 5.500), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2003, GZ 4 R 102/03g-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. März 2003, GZ 39 Cg 22/03i-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:SpruchDem Rekurs wird Folge gegeben.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass das klagsstattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird.Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.893,04 (darin EUR 305,34 Umsatzsteuer und EUR 1.061 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.TextEntscheidungsgründe:Die Klägerin und ihre Halbschwester Ingebo...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Ob806/80; - Oberster Gerichtshof, 25 März 1981
- Rechtssätz RS0011871 - Oberster Gerichtshof, 21 Juli 1965
- Rechtssätz 8Ob622/91; - Oberster Gerichtshof, 09 April 1992
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ERWÄHNT von
