Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hakan D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2004, GZ 032 Hv 173/03y-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os60/04 - Oberster Gerichtshof, 24 Juni 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum24.06.2004Geschäftszahl15Os60/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie du...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 13Os138/03; - Oberster Gerichtshof, 26 November 2003
- Rechtssätz 14Os72/02; - Oberster Gerichtshof, 06 August 2002
- Rechtssätz 15Os152/97; - Oberster Gerichtshof, 04 Dezember 1997
ERWÄHNT von
