Entscheidungstext 14Os38/04 - Oberster Gerichtshof, 14 April 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.14Os38/04

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lucian M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall; 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lucian M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 26. Jänner 2004, GZ 11 Hv 190/03z-108, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 14Os38/04 - Oberster Gerichtshof, 14 April 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Geschäftszahl

14Os38/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder ...

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