Entscheidungstext 11Os14/04 - Oberster Gerichtshof, 30 März 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.11Os14/04

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr K***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten (samt impliziter Beschwerde nach § 498 Abs 3 StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Oktober 2003, GZ 22 Hv 117/03k-223, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Entscheidungstext 11Os14/04 - Oberster Gerichtshof, 30 März 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Geschäftszahl

11Os14/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Volodymyr K***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten (samt impliziter Beschwerde nach § 498 Abs 3 StPO) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Oktober 2003, GZ 22 Hv 117/03k-223, nach Anhörung der Generalprokuratur in n...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


Wenn Sie bereits Kunde von vLex sind, hier zugreifen