Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 4. November 2003, GZ 11 Hv 159/03y-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 15Os14/04 - Oberster Gerichtshof, 04 März 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum04.03.2004Geschäftszahl15Os14/04KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 12Os52/02; - Oberster Gerichtshof, 26 Juni 2002
- Rechtssätz RS0099431 - Oberster Gerichtshof, 05 Oktober 1978
- Rechtssätz 13Os99/00; - Oberster Gerichtshof, 13 September 2000
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