Entscheidungstext 15Os14/04 - Oberster Gerichtshof, 04 März 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.15Os14/04

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 4. November 2003, GZ 11 Hv 159/03y-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 15Os14/04 - Oberster Gerichtshof, 04 März 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.03.2004

Geschäftszahl

15Os14/04

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz...

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