Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Mag. Jasmin Benesch, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2003, GZ 15 Ra 31/03a-38, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9ObA83/03a - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.01.2004Geschäftszahl9ObA83/03aKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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