Entscheidungstext 9ObA83/03a - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA83/03a

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Mag. Jasmin Benesch, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Maximilianstraße 7, 6010 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Mai 2003, GZ 15 Ra 31/03a-38, den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA83/03a - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

9ObA83/03a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in...

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