Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth I*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Walter I*****, Beamter, *****, vertreten durch Kometer & Pechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2003, GZ 4 R 346/03s-13, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 9Ob147/03p - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum21.01.2004Geschäftszahl9Ob147/03pKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitze...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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