Entscheidungstext 9ObA77/03v - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.9ObA77/03v

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Buchner, Angestellter, ebendort, wegen Unterlassung samt Einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 7 Ra 111/00w-7, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Februar 2000, GZ 8 Cga 22/00m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 9ObA77/03v - Oberster Gerichtshof, 21 Januar 2004

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

9ObA77/03v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Josef L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Buchner, Angestellter, ebendort, wegen Unterlassung samt Einstweiliger Verfügung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 7 Ra 111/00w-7, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Februar 2000, GZ 8 Cga 22/00m-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss...

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