Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerda K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 731,69 EUR sA infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden
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Auszug
Entscheidungstext 1Nc1/04v - Oberster Gerichtshof, 12 Januar 2004
GerichtOGHEntscheidungsdatum12.01.2004Geschäftszahl1Nc1/04vKopfDer Oberste Gerichtshof ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 6Nd502/97; - Oberster Gerichtshof, 22 Mai 1997
- Rechtssätz 3Nd507/99; - Oberster Gerichtshof, 08 Oktober 1999
ERWÄHNT von
