Entscheidungstext 12Os114/03 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.12Os114/03

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 528/01w des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator gegen die Unterlassung der öffentlichen Verhandlung und der öffentlichen Verkündung der Entscheidung nach § 2 Abs 1 lit b StEG sowie gegen den Beschluss vom 21. Juli 2003 (ON 209) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

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Auszug


Entscheidungstext 12Os114/03 - Oberster Gerichtshof, 11 Dezember 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.2003

Geschäftszahl

12Os114/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Annemarie H***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und...

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