Entscheidungstext 1Ob245/03s - Oberster Gerichtshof, 18 November 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob245/03s

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zoran R*****, derzeitiger Aufenthalt in Serbien, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verschaffung der Freiheit (Streitwert 25.000 EUR), Zahlung von 1.000 EUR sA und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 2 R 58/03a-18, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob245/03s - Oberster Gerichtshof, 18 November 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

1Ob245/03s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zoran R*****, derzeitiger Aufenthalt in Serbien, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verschaffung der Freiheit (Streitwert 25.000 EUR), Zahlung von 1.000 EUR sA und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 2 R 58/03a-18, folgenden

                               Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Anberaumung einer ...

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