Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zoran R*****, derzeitiger Aufenthalt in Serbien, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verschaffung der Freiheit (Streitwert 25.000 EUR), Zahlung von 1.000 EUR sA und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 2 R 58/03a-18, folgenden
Beschlussgefasst:Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Entscheidungstext 1Ob245/03s - Oberster Gerichtshof, 18 November 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum18.11.2003Geschäftszahl1Ob245/03sKopfDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Zoran R*****, derzeitiger Aufenthalt in Serbien, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verschaffung der Freiheit (Streitwert 25.000 EUR), Zahlung von 1.000 EUR sA und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Juni 2003, GZ 2 R 58/03a-18, folgenden Beschlussgefasst:Spruch1. Der Antrag auf Anberaumung einer ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 9ObA255/93; - Oberster Gerichtshof, 10 November 1993
- Rechtssätz 8Ob24/94; - Oberster Gerichtshof, 31 August 1994
- Rechtssätz 5Ob2008/96x; - Oberster Gerichtshof, 26 März 1996
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ERWÄHNT von
