Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes L***** und anderen Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch der Angeklagten Christina M***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johannes L***** und Christina M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Dezember 2002, GZ 17 Hv 3/02h-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os72/03 - Oberster Gerichtshof, 11 November 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum11.11.2003Geschäftszahl11Os72/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes L***** und anderen Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch der Angeklagten Christina M***** sowie die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Johannes L***** und Christina M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Dezember 2002, GZ 17 Hv 3/02h-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:SpruchDer Einspruch (gegen das Abwesenheitsurteil) der Angeklagten Christina M***** wird zurückgewiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christina M***** wird teilweise Folge gegeben, das Urteil im Schuldspruch zu Punkt C./2./ sowie im diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Johannes L***** und - diesen betreffend - der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte Christina M***** und - diese betreffend - die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.TextGründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johan...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
- Rechtssätz 11Os2/03; - Oberster Gerichtshof, 11 Februar 2003
- Rechtssätz 12Os118/87; - Oberster Gerichtshof, 22 Oktober 1987
- Rechtssätz 14Os68/88; - Oberster Gerichtshof, 23 November 1988
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ERWÄHNT von
