Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Burhan B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreter gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 10. Juli 2003, GZ 25 Hv 14/03h-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators Dr. Hauptmann und des Verteidigers Dr. Löw, zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 11Os126/03 - Oberster Gerichtshof, 11 November 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum11.11.2003Geschäftszahl11Os126/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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