Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Claudia Maria F***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Oktober 2002, GZ 24 Hv 122/02h-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 15Os113/03 - Oberster Gerichtshof, 04 September 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum04.09.2003Geschäftszahl15Os113/03KopfDer Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes D...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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