Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Gundi U***** und 2.) Ewald U*****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Fritz B*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 23.616,93 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.997,01) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Mai 2002, GZ 4 R 53/02z-35, den Beschluss
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Auszug
Entscheidungstext 1Ob263/02m - Oberster Gerichtshof, 02 September 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum02.09.2003Geschäftszahl1Ob263/02mKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowi...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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