Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 47.450,12 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 109.009,25; Revisionsinteresse insgesamt EUR 154.786,90) über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2003, GZ 3 R 172/02t-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2002, GZ 22 Cg 163/99s-57, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Auszug
Entscheidungstext 7Ob134/03m - Oberster Gerichtshof, 05 August 2003
GerichtOGHEntscheidungsdatum05.08.2003Geschäftszahl7Ob134/03mKopfDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 47.450,12 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 109.009,25; Revisionsinteresse insgesamt EUR 154.786,90) über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2003, GZ 3 R 172/02t-64, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2002, GZ 22 Cg 163/99s-57, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:SpruchDer Revision wird keine Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.074,63 (hierin enthalten EUR 345,77 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.TextEntscheidungsgründe:Die klagende Baugesellschaft hat mit dem Rechtsvorgänger des nunmehr beklagten Versicherers zu Polizze Nr *****, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welcher die AHVB/EHVB 1986 zugrundelagen. Diese enthalten verschiedene Risikoausschlüsse, ua nach Art 7 Z 10 (sog "Überflutungsklausel"). Danach erstreckt sich die Versicherung "nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl Nr 215/1959) [i...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Beteiligungen
BETRIFFT
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