Entscheidungstext 1Ob166/03y - Oberster Gerichtshof, 01 August 2003

Oberster Gerichtshof

Urteilsspruch-Nr.1Ob166/03y

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erich W***** KG, ***** und 2. Edith F*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Susanna V*****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller und Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2003, GZ 39 R 50/03x-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

                               Beschluss

gefasst:

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Auszug


Entscheidungstext 1Ob166/03y - Oberster Gerichtshof, 01 August 2003

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.08.2003

Geschäftszahl

1Ob166/03y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerst...

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